Hier finden Sie Informationen und Abläufe im Kirchenkreis Rudolstadt-Saalfeld als Hilfe für Ihre Arbeit im Gemeindekirchenrat dar. Dazu gehören rechtliche Grundlagen, Aufgabenbeschreibungen für die Arbeit im Gemeindekirchenrat bis hin zu Antragsmodalitäten, Vergaberichtlinien und Antragsformularen für Anträge an den Kirchenkreis.


Arbeit im Gemeindekirchenrat

Ein wichtiger Baustein für die Arbeit im Gemeindekirchenrat ist das Recht für Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (zusammengestellt vom Landeskirchenamt der EKM).

Sie finden das vollständige Rechtswerk unter www.kirchenrecht-ekm.de:

Weitere Hilfen


Gottesdienst

Der Gemeindekirchenrat trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten. Das ist nach der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die erste Aufgabe für den Gemeindekirchenrat (KVerfEKM Art. 24, Abs. 3).
Gemeinsam mit Ihrer Pfarrerin/Ihrem Pfarrer und den Gemeinden im Pfarrbereich sowie in der Region koordinieren Sie die Gottesdienste in Ihrer Gemeinde. Auf diese Weise laden Sie andere in Ihre Kirche ein und nehmen am Gemeindeleben der Nachbargemeinden Anteil.

Über den sonntäglichen Gottesdienst wurde in den vergangenen Jahren viel nachgedacht und Neues ausprobiert. Als „Zentrum der Gemeinde“ spricht er nur selten viele oder sogar alle an. Weihnachten ist nicht jeden Sonntag. Auf der anderen Seite hören wir immer wieder davon, dass Menschen einen Ort zur Ruhe und Einkehr suchen. Unsere Kirchen und Gottesdienst sind Ruhe und Stärkung. Überlegen Sie miteinander, wie sie in Ihrer Gemeinde einladend sein können und den Gottesdienst zu einer Zeit feiern, wo viele können und in einer Form, die auch Außenstehende anspricht. Gemeinsam im Pfarrbereich und in der Region lassen sich gottesdienstliche Angebote finden für Alt und Jung, langjährige Gemeindeglieder und Neugierige.


Bau

Eine weitere Aufgabe für den Gemeindekirchenrat ist die Entscheidung über die Nutzung kirchlicher Gebäude (KVerfEKM Art. 24, Abs. 3). Das schließt die bauliche Situation mit ein. In einem schönen und freundlichen Raum lässt es sich gut leben. Kirchen sind nicht nur das Aushängeschild für einen Ort oder eine Gemeinde. Sie widerspiegeln in der Regel die Art und Weise des Zusammenhaltes und des Lebens in einem Ort. Insofern ist der Gemeindekirchenrat auch für bauliche Fragen mit verantwortlich. Er kann sie aber nicht alle alleine beantworten oder gar lösen. In Baufragen ist es daher wichtig, rechtzeitig nach Partnern zu suchen.

Wenden Sie sich in Bauangelegenheiten immer an das Kreiskirchenamt Rudolstadt


Finanzen

Der Gemeindekirchenrat verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt, heißt es in der Kirchenverfassung der EKM im Artikel 24, Absatz 3.

Die Kassen der Kirchengemeinden werden im Kreiskirchenamt Nordhausen [http://www.ev-kirchenkreis-suedharz.de/ueberuns/kreiskirchenamt.php] geführt. Gemeinsam mit Ihrer Pfarrerin/ ihrem Pfarrer und Ihrer Finanzmitarbeiterin planen Sie den Haushalt für das kommende Kalenderjahr, achten Sie auf Einhaltung der Pläne und besprechen Sie die Rechnungslegung des vergangenen Kalenderjahres. Das Kreiskirchenamt Nordhausen unterstütz Sie auch hierbei in Ihrer Arbeit. Hier [es muss die Liste mit den Ansprechpartnern hinterlegt werden] finden Sie die für Sie verantwortliche Ansprechpartnerin im Amt.

Im Kirchenkreis gibt es für verschiedene Aufgaben die Möglichkeit, Geld zu beantragen.

  • Strukturfond
  • Kirchenmusikalischer Fond
  • Arbeit mit Kindern und Familien
  • Ehrenamtsarbeit

Verwaltung

Für die Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinde gibt es drei Bereiche:

  • Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat
  • Die Verwaltungsaufgaben auf der Ebene des Pfarrbereiches
  • Die Verwaltungsaufgaben im Bereich Meldewesen, Finanzen, Grundstücksverwaltung und Bau.

Letztere Aufgaben werden ganz oder teilweise durch das Kreiskirchenamt Nordhausen wahrgenommen. Die Verwaltungsaufgaben auf der Ebene des Pfarrbereiches obliegen der Pfarrerin/ dem Pfarrer.

Im Artikel 23 der Kirchenverfassung der EKM heißt es:

Leitung und Geschäftsführung der Kirchengemeinde

  • (1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat (in den reformierten Kirchengemeinden: Presbyterium) im Zusammenwirken mit den Pfarrern und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes geleitet.
  • (2) 1 Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und die mit dem Pfarrdienst Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde gemeinsam in der Öffentlichkeit. 2 Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates. 3 Der Gemeindekirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die laufende Geschäftsführung ganz oder teilweise einem Pfarrer der Kirchengemeinde oder einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates übertragen.
  • (3) 1 Die Kirchengemeinde hat für eine ordnungsgemäße Führung ihrer laufenden Geschäfte zu sorgen. 2 Das Gemeindebüro kann die Bezeichnung Pfarramt tragen.
  • Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates soll ein/e Kirchenälteste/r sein (GKR-G §24, Abs. 3). Nur wenn die Wahl nicht zustande kommt, fällt der Pfarrerin/ dem Pfarrer der Vorsitz zu. Ist nun eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester in diese Aufgabe gewählt worden, so hat sie bzw. er auch die geschäftsführende Aufgabe im Gemeindekirchenrat inne. Soll hingegen die Pfarrerin/der Pfarrer mit der geschäftsführenden Aufgabe betraut werden, muss dieses per Beschluss durch den Gemeindekirchenrat festgelegt werden.